24 Jul 2017

Überweisungszeitpunkt für Mietzahlung entscheidend

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In Wohnungsmietverträgen darf der Vermieter nach BGH-Entscheidung vom 05.10.2016 – VIII ZR 22/15 keine Klauseln verwenden, die dem Mieter Risiken auferlegen, die der Zahlungsdienstleister zu tragen hat.

Im verhandelten Fall ging es darum, dass der Mieter jeweils bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnittes den Überweisungsbeleg für seine Mietzahlung bei seiner Bank eingereicht hatte. Damit ist er seiner Leistungshandlung rechtzeitig nachgekommen.

Der Mieter hat dann nicht zu vertreten, dass die Bank die Zahlungsverzögerung im Überweisungsverkehr verursacht, weil die Gutschrift auf dem Empfängerkonto nicht mehr dem Mieter zuzuordnen ist. Die Bank ist nicht sogenannter Erfüllungsgehilfe des Mieters.

Damit hat sich der Vermieter im vorliegenden Fall mit einer Kündigung wegen verspäteter Mietzahlung im wiederholten Fall nicht durchsetzen können.

Es ist aber zu beachten, dass sich der Streitpunkt hier auf eine im Mietvertrag verwendete Klausel bezog. Der Vermieter hatte in den Vertrag formulieren lassen, dass mehrfach verspätete Mietzahlungen durch den Mieter ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein kann unter der Voraussetzung, dass die Rechtzeitigkeit der Zahlung nur dann gewährleistet ist, wenn der Eingang des Geldes am dritten Werktag des jeweiligen Kalenderabschnitts beim Vermieter zu verzeichnen war. Diesem hat der BGH nicht stattgegeben.

 

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